Die Datenschutzgrundverordnung trifft jeden!

In Zeiten, in denen die Verwendung von Facebook, Whatsapp & Co. alltäglich geworden ist, werden unsere Informationen für viele Menschen – oft sogar weltweit – freigegeben. Mit der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind viele Neuerungen eingetreten, damit der Schutz von Daten verbessert wird.

So sind die Strafen bei unerlaubtem oder sorglosem Umgang mit fremden Daten stark erhöht worden. Die Höchststrafe liegt hier bei 20 Mio. Euro bzw. 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Wenngleich diese Strafobergrenzen auf multinationale Konzerne ausgelegt sind, werden auch Kleinbetriebe und Einzelunternehmer mit strengen Geldstrafen rechnen müssen.

Noch dazu ist der Verantwortliche – der Daten von betroffenen Personen verarbeitet – mit der DSGVO zu mehr Eigenverantwortung gezwungen. Es wird bei der Datenschutzbehörde kein DVR (Datenverarbeitungsregister) mehr geführt. Dadurch erspart man sich den Aufwand der Anmeldung von Verarbeitungen (z.B. Videoaufzeichnungen). Die organisatorische Tätigkeit und auch die Überlegung, ob eine solche Datenverwendung überhaupt erlaubt ist, wird aber nunmehr auf den Verantwortlichen abgewälzt.

Die Rechte des Betroffenen – dessen Daten verarbeitet werden – sind durch die DSGVO gestärkt worden. Die Rechte auf Auskunft, auf Berichtigung und auf Einschränkung der Verarbeitung sind konkreter ausformuliert worden und neue Rechte sind hinzugekommen:

Die Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen wurden erhöht. Der Verantwortliche muss noch vor der ersten Verwendung der Daten umfangreiche Informationen über die Art und den Zweck der Verwendung offenlegen.

Das Recht auf Löschung („Vergessenwerden“) bestand in Österreich bereits nach dem „alten“ Datenschutzgesetz. Die praktische Umsetzung stellte sich im Zeitalter des Internets auch bisher schon als schwierig dar. Dennoch ist in der DSGVO nun auch EU-weit geregelt, dass der Datenverwender auf Verlangen des Betroffenen verpflichtet ist, die gespeicherten und verwendeten Daten der jeweiligen Person zu löschen. Allerdings sieht die DSGVO hiervon einige Ausnahmen vor: So ist die Verwendung weiterhin erlaubt, wenn der Verantwortliche gesetzlich dazu verpflichtet ist (z.B. Belegaufbewahrungspflicht). Auch wenn die Daten zur Erfüllung eines Vertrages mit dem Betroffenen notwendig sind, muss eine Löschung nicht erfolgen.

Auch ein Recht auf Übertragung der Daten an ein anderes Unternehmen steht nunmehr zu. So kann ein Betroffener verlangen, dass seine Daten (z.B. bei einem Telefonanbieter-Wechsel) vom bisherigen Vertragspartner direkt an den neuen übermittelt werden müssen. Auch die Übertragung der gespeicherten Daten in einer strukturierten und maschinenlesbaren Form an den Betroffenen selbst kann verlangt werden.

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