Coronavirus: Auswirkungen auf den Arbeitsplatz

Neben den gesundheitlichen Aspekten beschäftigen sich viele derzeit damit, welche Auswirkungen die aktuelle Situation auf die eigene Arbeitsstelle und die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers haben kann.

Zunächst gibt es natürlich in einigen Branchen die Möglichkeit die berufliche Tätigkeit über das Home-Office „fast normal“ weiterhin auszuüben. Hier besteht natürlich auch Anspruch auf das volle Gehalt. Die notwendigen Betriebsmittel (Laptop, Büromaterial, etc.) sind dabei vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitnehmer müssen für diese Kosten nicht aufkommen. Es kann zwar auch vereinbart werden, dass ein bestehender privater Laptop des Arbeitnehmers dafür verwendet wird, allerdings ist dies den Arbeitgebern nicht zu empfehlen. Zur Wahrung des Datenschutzes und auch der Betriebsgeheimnisse empfiehlt es sich Unternehmen-Laptops anzuschaffen und diese den Arbeitnehmern ausschließlich zum beruflichen Gebrauch zur Verfügung zu stellen.

Überall dort wo Home-Office nicht möglich ist, besteht grundsätzlich Anspruch auf das Gehalt, obwohl man keine Leistung erbringen kann. Mit dem nunmehr in Kraft getretenen zweiten Covid19-Gesetz haben die Arbeitgeber aber jetzt die Möglichkeit, den Arbeitnehmer „in Urlaub oder Zeitausgleich zu schicken“. Es kann daher verlangt werden, dass das bestehende Zeitguthaben aufgebraucht oder auch Urlaub konsumiert wird. Dies war vor dem neuen Gesetz nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. Jetzt ist diese Zustimmung nicht mehr notwendig, allerdings ist dies zeitlich beschränkt. Ein Urlaubsanspruch aus dem laufenden Urlaubsjahr muss nur mit höchstens 2 Wochen verbraucht werden. Alter Urlaub aus den Vorjahren ist aber zur Gänze zu verbrauchen. Das Gehalt steht natürlich auch während diesem „zwangsweisen“ Urlaub in voller Höhe zu.

Weiters wurde die Kurzarbeit erleichtert. Die Kurzarbeit stellt eine gute Alternative zu einer Kündigung bei schlechter Auftragslage dar. Es ist derzeit sehr unkompliziert und rasch möglich, eine solche mit bestimmten Arbeitnehmern zu vereinbaren. Kurzarbeit bedeutet, dass nur eine geringe Arbeitsleistung erbracht werden muss, um einen vergleichsweisen hohen Anteil des bisherigen Gehalts zu bekommen. Die dennoch entstehenden Lohnkosten werden überwiegend vom Bund getragen, sodass auch die Arbeitgeber entlastet werden.

Zur Umsetzung der Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen beraten wir Sie gerne. Auch stehen wir Arbeitnehmern gerne mit Rat zur Seite, wenn Ihnen Kurzarbeit angeboten wird oder sich sonstige Fragen zu ihrer Arbeitsstelle ergeben. Vereinbaren Sie hierzu auch einen Online-Termin (Videokonferenz) direkt über unsere Homepage.

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