„Das Kleingedruckte“ was die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln können

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann ein Unternehmer regeln, zu welchen Konditionen er seine Verträge abschließen möchte. Es ist daher für jeden Unternehmer von größter Bedeutung, eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Vertragsinhalt zu machen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Es ist gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welchem Schriftsatz sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.

Diese Definition der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist sehr weitreichend. Die Rechtssprechung hat dies dadurch eingeschränkt, dass der Verwender auf seinen Wunsch nach der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich hinweisen muss. Ein Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in versteckter Form, im Kleindruck oder auf Rückseiten der verwendeten Formulare ist daher im Regelfall nicht ausreichend. Die inhaltliche Kontrolle erfolgt am Maßstab der guten Sitten sowie anhand des zwingenden, nicht vertraglich abänderbaren Rechtes. Dies betrifft insbesonders Verträge mit Konsumenten, da das Konsumentenschutzgesetz ein derartiges, vertraglich nicht abänderbares Gesetz darstellt. Gegenüber Verbrauchern ist die Geltung der vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher oftmals stark eingeschränkt.

Besonders bedeutsam ist, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen rechtzeitig vereinbart werden müssen. Sie bedürfen zu Ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht werden. Bei der Frage, ob AGB schlüssig zum Vertragsinhalt werden, ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Nur wenige Unternehmen, wie beispielsweise bei Beförderungsunternehmen, Banken und dergleichen, wird angenommen, dass diese nur zu AGB kontrahieren. Bei anderen Unternehmen wird dies nicht vermutet. Ein Kunde ist auch nicht verpflichtet, im Geschäftslokal nach AGB Ausschau zu halten. Allgemeine Geschäftsbedingungen können nicht mehr durch Aufnahme in den Lieferschein oder durch den Aufdruck auf Rechnungen vereinbart werden. Wird auf die AGB erst im kaufmännischen Bestätigungsschreiben hingewiesen, tritt durch ein Schweigen des Empfängers auf dieses kaufmännische Bestätigungsschreiben, das den Inhalt der ursprünglichen Vereinbarung demnach gar nicht richtig wiedergibt, keine Vertragsänderung ein. Eine weitere wichtige Funktion der AGB ist es, fremde Geschäftsbedingungen abzuwehren. Dies erfolgt mittels Abwehrklauseln in den eigenen AGB und führt dazu, dass man sich keinesfalls gegnerischen AGB unterwerfen muss.

Zweckmäßigerweise regeln die AGB Preise und Zahlungsmodalitäten (z.B. Kompensationsverbot), Lieferung und Verzugsfolgen, Gefahrtragung, Gewährleistung und Haftung. Insbesonders können Form der Mängelanzeigen und Fristen bestimmt werden, weiters kann ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden und darüber hinaus sind Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht wichtige Bereiche, die in den AGB geregelt werden können.

Da die Mehrzahl der Unternehmen sowohl als Einkäufer als auch als Verkäufer auftritt, ist zwischen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen zu unterscheiden. Es ist daher jedenfalls empfehlenswert, genau auf das eigene Unternehmen abgestimmte AGB zu verwenden.

Für alle, die im Bau- oder Baunebengewerbe tätig sind, ist die Kenntnis und Berücksichtigung der Ö-Normen beim Vertragsschluss, insbesonders die Ö-Norm B2110 Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen Werkvertragsnorm von eminenter Bedeutung.

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