Kosten

Je nach unserer Tätigkeit fallen unterschiedliche Kosten an, die nach folgenden Grundsätzen verrechnet werden. Immer ist aber Folgendes zu beachten: Bei sorgfältiger und professioneller Prozessführung ist das Prozesskostenrisiko meist geringer als befürchtet. Die Investition in einen professionell ausgearbeiteten und auf den Einzelfall abgestimmten Vertrag kann Ihnen später kostenaufwendige Streitigkeiten und Prozesse ersparen.

Beratung

Die Kosten für ein allgemeines Beratungsgespräch betragen € 96,-.

Auch im Rahmen vieler Rechtschutzversicherungsverträge werden Beratungsgespräche angeboten. Die Zahlungen (dafür) aus dem Rechtschutzversicherungsvertrag variieren je nach Rechtschutzversicherung enorm. Teilweise werden nur Kosten von € 15,- netto übernommen. Leistungen aus diesem Titel, also insbesondere die Dauer des Gespräches, müssen sich daher nach den Tarifen Ihrer Versicherung richten.

Prozesse

Für Zivilverfahren aller Art sind gesetzlich Tarife vorgesehen, die Anwälte für ihre Tätigkeit verrechnen können. Diese Tarife sind vom Streitwert abhängig, also davon, welcher Betrag bei Gericht geltend gemacht wird oder welchen Wert die Ansprüche für den Kläger haben.

Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen Gerichtskosten, Kosten des gegnerischen und des eigenen Anwaltes.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten sind zunächst vom Kläger mit einem vom Streitwert abhängigen Pauschalbetrag vorzufinanzieren. Dieser finanziert das gesamte Verfahren erster Instanz, unabhängig, wie lange es dauert. Kosten für eine allenfalls notwendige Beiziehung von Sachverständigen oder Dolmetschern sind davon nicht umfasst. Für diese Kosten kann unter Umständen (je nach Vermögenslage) im Rahmen der Verfahrenshilfe um Befreiung angesucht werden.

Anwaltskosten

In der Regel werden die Leistungen abhängig von den notwendigen Prozesshandlungen abgerechnet. Darunter fallen die Klage, Schriftsätze an das Gericht und Verhandlungen. Die anderen Leistungen, die ein Anwalt im Vorfeld eines Prozesses erbringt, sind in diesen Kosten in der Regel bereits enthalten. Sollte aus besonderen Gründen der Aufwand zur Vorbereitung eines Verfahrens unüblich hoch sein (z.B. ausufernde Korrespondenz mit dem Mandanten, zahlreiche Besprechungen schon vor Klagseinbringung) kann auch nach den einzelnen erbrachten Leistungen abgerechnet werden.

Die Kosten eines Verfahrens werden in der Regel nach einem Obsiegen im Zivilverfahren von der Gegenseite ersetzt. Wenn der Kläger mit seinem Klagebegehren zur Gänze durchdringt, entstehen ihm also gar keine Kosten, weil der Beklagte auch die Kosten beider Anwälte zu ersetzen hat. Im Falle des Unterliegens muss der Kläger aber dem Beklagten die ihm entstandenen Kosten ersetzen.

Unser Ziel ist es, eine für das jeweilige Verfahren angemessene Kostenstruktur zu finden. Im Vorfeld eines Prozesses kann leider nur schwer abgeschätzt werden, welche Kosten endgültig auf Sie zukommen. Wir werden für Sie aber gerne auf Basis unserer langjährigen Erfahrung bei einem Beratungsgespräch eine Einschätzung des voraussichtlichen Prozessrisikos treffen.

Auf Wunsch kann für unsere Tätgkeit auch ein Stundensatz vereinbart werden.

Verträge

Die Errichtung von Verträgen ist einer unserer wichtigsten Tätigkeitsbereiche.

Die Kosten für die Errichtung eines Vertrages sind nicht allgemein zu beziffern. Entscheidend sind die Art des Vertrages (Mietvertrag, Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag,...) und die Komplexität der zu regelnden Materie. Natürlich ist auch entscheidend, in welchem Ausmaß Ihre finanziellen Interessen betroffen sind.

Bei der Vertragserrichtung können im Einzelfall Pauschalen vereinbart werden, sofern die zu erwartende Tätigkeit im Vorhinein abschätzbar erscheint. Andernfalls erfolgt die Abrechnung entweder nach dem Rechtsanwaltstarif oder nach vereinbartem Stundensatz. Natürlich werden diese Fragen im Vorfeld geklärt.

Auch bei der Überprüfung fremder Verträge kommen diese Grundsätze zur Anwendung.

Hier finden Sie weitere Informationen zu unseren Kosten.