Wenn einer eine Reise tut ...

Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen!

Dieses alte Sprichwort trifft auch in der Praxis zu. Bedauerlicherweise sind es oftmals nicht nur die sonnigen Seiten, über die man etwas zu erzählen hat. Schlechte Organisation, falsche Buchung von Flügen, überfüllte Hotels und ausgefallene Flüge sind einige Fälle, von denen unsere Mandanten oft zu berichten wissen.

Kurz vor der heurigen Urlaubszeit ist am 01.07.2018 das neue Pauschalreisegesetz (PRG) in Kraft getreten.

Damit sollen Reisende bei Problemen vor und während der Reise rechtlich besser gestellt werden. Das Gesetz ist jedoch nur auf Pauschalreisen oder bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen anwendbar. Dies bedeutet, dass eine Reise aus verschiedenen Leistungen (z.B. Flug, Unterbringung in einer Unterkunft, Autovermietung) kombiniert sein muss. Dies gilt – wie bereits vor dem neuen Gesetz – bei klassischen Pauschalreisen, die im Reisebüro gebucht werden. Aber auch online selbst zusammengestellte Reisen können nun unter die Vergünstigungen dieses Gesetzes fallen. Dafür muss beispielsweise bei einer Online-Flugbuchung der Anbieter zeitgleich mit einem Geschäftspartner eine Unterkunft oder eine Autovermietung anbieten. Wird dann die zweite Leistung binnen 24 Stunden gebucht, kommt das PRG zur Anwendung.

Das neue Gesetz sieht nunmehr vor, dass der Reisende einen einzigen Ansprechpartner hat, nämlich den Reiseveranstalter bzw. Reisvermittler. Dieser hat umgehend Abhilfe für mangelhafte Reiseleistungen zu schaffen und sich um Ersatzleistungen zu kümmern. Auch kann er direkt wegen allen Schadenersatzansprüchen belangt werden.

Seit Inkrafttreten des PRG ist es dem Reisenden sogar per Gesetz gestattet, die gebuchte Reiseleistungen auf eine andere Person zu übertragen. Er muss dies lediglich dem Reiseveranstalter mindestens 7 Tage vor Reiseantritt bekanntgeben. Der Veranstalter hat dies zu akzeptieren, sofern die genannte Person auch alle Voraussetzungen für die Reise und die Vertragsbedingungen erfüllt. Der Veranstalter ist jedoch berechtigt die Kosten für die Übertragung der Dokumente auf den neuen Reisenden in Rechnung zu stellen.

Im PRG ist auch ein umfassendes Rücktrittsrecht für den Reisenden geregelt. Diesem ist es nunmehr mit gesetzlicher Grundlage gestattet, ohne Angabe von Gründen jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Der Reiseveranstalter kann in einem solchen Fall jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Ein Rücktritt ohne Zahlung einer Entschädigung ist ebenso möglich, nämlich dann, wenn außergewöhnliche Umstände in der Nähe des Reiseziels (oder auf dem Reiseweg) eintreten, die die Reise erheblich beeinträchtigen.

Die neue Regelung bringt jedoch nicht nur Vorteile mit sich: Es ist festgelegt, dass der Reiseveranstalter unter bestimmten Voraussetzungen die Reisebedingungen (z.B. Flugzeiten) aber auch die Preise anpassen darf. In diesem Fall muss er dem Reisenden eine angemessene Frist einräumen, binnen welcher der Reisende vom Vertrag zurücktreten kann oder der Änderung zustimmt. Das Gesetz sieht hier allerdings vor, dass es als Zustimmung zur Änderung zu werten ist, wenn sich der Reisende binnen der gesetzten Frist nicht meldet. Dies ist eine ungewöhnliche Regelung, da eine solche „Zustimmung durch Schweigen“ in Österreich ohne vorherige Vereinbarung nicht üblich ist.

Das neue Gesetz bringt gerade bei Online-Buchungen einige Vorteile mit sich. Zu beachten ist aber, dass es erst auf jene Reisen anzuwenden ist, die frühestens am 01.07.2018 gebucht worden sind. Mag. Martin Engelbrecht kann Sie hier sowohl im Vorfeld einer Reise, als auch nach aufgetretenen Problemen beraten und Ihnen bei der Durchsetzung allfälliger Ersatzansprüche unterstützen.

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