6 Irrtümer über die Gewährleistung

1. Nach dem Kauf einer Sache habe ich das Recht sie umzutauschen, wenn sie mir nicht passen sollte.

Falsch:
Das Recht auf Gewährleistung bezieht sich nur auf Waren, die nicht der Vereinbarung entsprechen, also bei der Übergabe einen Mangel aufweisen. Ein Paar Schuhe, welches dem Käufer nicht passt, ist aber nicht fehlerhaft. Er hat sich lediglich für die falsche Ware entschieden und hat nun nicht das Recht, eine neue zu bekommen. Obwohl es keinen Rechtsanspruch gibt, lassen die meisten Geschäfte trotzdem den Austausch zu. Der Käufer ist hierbei jedoch auf die Konditionen des Verkäufers und auf dessen guten Willen angewiesen. Will der Käufer nun zum Beispiel die unpassende Ware zurückgeben, muss er sich anstelle des Geldes auch zum Beispiel mit Warengutscheinen zufrieden geben, wenn der Verkäufer ihm diese anbietet.

Tipp:
Fragen Sie deshalb vorher im Geschäft nach, ob und wie lange Sie die Ware umtauschen können.

2. Ich kann eine fehlerhafte Sache reparieren lassen, wo ich möchte. Der Verkäufer hat diese Reparatur dann zu bezahlen.

Falsch:
Im Falle der Mangelhaftigkeit einer Sache hat sich der Käufer zuerst an den Verkäufer zu wenden. Dieser hat die Sache zu reparieren oder gegen eine neue auszutauschen. Nur, wenn dies nicht funktionieren sollte, weil sich der Verkäufer zum Beispiel weigert, die Sache zu reparieren oder weil dies dem Käufer nicht zumutbar wäre, kann der Verkäufer Preisminderung oder Wandlung verlangen. Preisminderung bedeutet, dass der Käufer jenen Teil des Kaufpreises zurückbekommt um den die Sache mit dem Mangel weniger wert ist. Wandlung bedeutet, dass der Käufer die Ware zurückgibt und dafür den Kaufpreis zurückbekommt. Lässt der Käufer jedoch die mangelhafte Sache sofort von einem Dritten reparieren, ohne dem Verkäufer die Gelegenheit dazu zu geben, kann der Käufer grundsätzlich nicht die Kosten für die Reparatur verlangen.

Tipp:
Wenden Sie sich daher bei einem Problem mit dem gekauften Gegenstand immer zuerst an denjenigen, der Ihnen die Sache verkauft hat.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt nur ein halbes Jahr.

Falsch:
Bei beweglichen Sachen beträgt die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung zwei Jahre, bei unbeweglichen sogar drei Jahre. Tritt der Mangel jedoch im ersten halben Jahr nach Übergabe der Sache auf, wird vermutet, dass die Sache bereits im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe stellt eine Voraussetzung der Gewährleistung dar und ist in der Regel sehr schwer zu beweisen. Daraus folgt, dass man sich nach Auftreten eines Mangels sehr beeilen sollte, diesen noch vor Ablauf eines halben Jahres nach Kauf beim Verkäufer anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist ist das Bestehen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe vom Käufer zu beweisen, was diesem oft schwer fallen wird.

Tipp:
Deshalb sollten Sie sich sofort nach Auftreten des Mangels an den Übergeber wenden. Im Übrigen muss die Gewährleistung innerhalb der Zweijahresfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Lassen Sie sich also nicht zu lange Zeit mit der Verfolgung Ihrer Ansprüche.

4. Garantie ist gleich Gewährleistung:

Falsch:
Gewährleistung ist das Recht gegenüber dem Verkäufer auf die mangelfreie Übergabe der gekauften Sache zu bestehen. Die Gewährleistung richtet sich also gegen den Verkäufer und ist vom Gesetz her zwingend vorgesehen. Die Garantie wird hingegen frei vereinbart. Zumeist gibt der Produzent eine Garantieerklärung ab, die den Endverbraucher begünstigt. Der Produzent garantiert in der Erklärung üblicherweise, dass während der Garantiezeit keine Mängel auftreten. Es muss also in diesem Fall nicht bewiesen werden, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war, was einen entscheidenden Vorteil zur Gewährleistung darstellt. Abgesehen davon dürfen durch die Garantie die Gewährleistungsrechte in keiner Weise beschränkt werden. Garantie und Gewährleistung gelten parallel, weshalb sich der Konsument aussuchen kann, ob er sich an den Produzenten oder an den Verkäufer wendet.

Tipp:
Erkundigen Sie sich beim Kauf von Waren daher, ob eine Garantieerklärung des Produzenten besteht und wie lange deren Frist ist, da eine solche Garantieerklärung für Sie als Konsumenten deutlich vorteilhafter ist.

5. Die Gewährleistung kann vom Unternehmer ausgeschlossen werden.

Falsch:
Unternehmer können die Gewährleistung gegenüber Konsumenten nicht beschränken. Wurde trotzdem ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, ist dieser nicht wirksam und der Konsument kann sich bei Vorliegen eines Mangels trotzdem auf die Gewährleistung berufen.

Tipp:
Machen Sie trotzdem einen Mangel an einer gekauften Ware so schnell wie möglich geltend, da eine Geltendmachung innerhalb der ersten sechs Monate vorteilhafter ist.

6. Bei Geschäften zwischen Privatpersonen gelten Gewährleistungsrechte nicht.

Falsch:
Grundsätzlich gilt die Gewährleistung für alle Kaufverträge, sie kann jedoch zwischen Personen bei denen das Geschäft nicht zu ihrem Unternehmen gehört, ausgeschlossen werden. Es ist daher bei solchen Geschäften entscheidend, ob der Ausschluss der Gewährleistung beim Kauf vereinbart wurde.

Tipp:
Vergessen Sie daher nicht, auf die Gewährleistung zu achten, wenn Sie als Privatperson Waren verkaufen! Entweder Sie schließen die Gewährleistung aus oder aber der Vertragspartner kann Ihnen gegenüber zwei Jahre lang verschuldensunabhängig Gewährleistung geltend machen.

 

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