Die Götter in Weiß - Arzthaftungsrecht

Die Arzthaftung ist in den letzten Jahrzehnten in den Fokus der Öffentlichkeit und Judikatur gerückt. Der Arzt ist nicht länger unantastbar, doch muss berücksichtigt werden, dass der Arzt keinen bestimmten Heilerfolg schuldet, sondern lediglich eine Behandlung nach den Regeln der Kunst (leges artis).
Ein Behandlungsfehler bedeutet das Außerachtlassen derjenigen Sorgfalt, deren Anwendung im konkreten Fall objektiv geboten gewesen wäre und für die der Arzt bei einer deswegen erfolgten Schädigung des Patienten haftet. Von besonderer Bedeutung hierfür sind die § 1299 ABGB und § 49 Abs. ein Ärztegesetz, aus denen sich ergibt, dass ein Fehlverhalten des Arztes dann vorliegt, wenn er die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hat oder nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist. Der Behandlungsfehler umfasst allerdings nicht nur Fehlleistungen bei der Heilbehandlung im engeren Sinn, sondern auch Bereiche, in denen noch keine anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft bestehen.
Neben dem Behandlungsfehler hat sich in den letzten Jahren die Aufklärungspflichtverletzung zu einem wichtigen Teil der Arzthaftung entwickelt. Nach der Rechtssprechung ist grundsätzlich jede ärztliche Heilbehandlung, die mit einer Verletzung der körperlichen Integrität verbunden ist, als Körperverletzung zu werten und somit rechtswidrig. Erst die Zustimmung des Patienten vermag den Eingriff zu rechtfertigen. Diese Einwilligung setzt aber zur Rechtswirksamkeit eine vorangegangene intensive und nachweisbare Aufklärung voraus.
Bei Unterbleiben der Aufklärung kann den Arzt sohin auch bei lege artis erfolgter Operation eine Haftung für die beim Patienten eingetretenen Schäden treffen (insbesondere beim Eintreten eines typischen Operationsrisikos). Die Aufklärungspflicht besteht nicht nur bei operativen Eingriffen, sondern auch bei medikamentösen Heilbelangen, bei physikalischen Eingriffen sowie bei Impfungen. Insbesonders bei kosmetischen Operationen sowie bei wenig bis nicht dringlichen Heilbehandlungen ist die Frage der ausreichenden Aufklärung von größter Bedeutung.
Die Schadenersatzforderungen bei Behandlungsfehlern wie auch Aufklärungsfehlern umfassen Schmerzensgeld, Heilungskosten inkl. Pflegekosten, Verdienstentgang und konkrete Sachschäden.
Die Haftung trifft bei niedergelassenen Ärzten wie praktischer Arzt und Facharzt den Arzt selbst, im Fall einer Fehlbehandlung oder eines Aufklärungsfehlers im Krankenhauses haftet der Rechtsträger des Krankenhauses. Dies ist in Niederösterreich in vielen Fällen das Land Niederösterreich.
Behandlungsfehler werden höchst selten zugestanden. Vielmehr wird in den meisten Fällen der negative Heilerfolg der oft vorhandenen Grunderkrankung oder einem schicksalshaften Verlauf zugeschrieben. Bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollte daher unverzüglich ein Anwalt des Vertrauens mit der Prüfung der Ansprüche betraut werden, da nur der Rechtsanwalt die erforderliche Unabhängigkeit hat.
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