"Wer will wohl und selig sterben, lass sein Gut den rechten Erben..."
In einer letztwilligen Verfügung, insbesondere dem Testament, werden typischerweise oft Personen oder Institutionen bedacht, die nach der gesetzlichen Erbfolge nicht zum Zuge kommen würden.
Dem Verfasser einer letztwilligen Verfügung kommt es gerade darauf an, dass gewisse Personen mehr erhalten, als ihnen per rein gesetzlicher Erbfolge zustünde. Es sollten ganz bestimmte Sachen zugewendet und Zuwendungen von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden. Andere sollen dagegen weniger als den gesetzlich vorgesehenen Erbteil erhalten oder überhaupt enterbt werden. Dabei wird oft über ganz erhebliche Vermögenswerte (beispielsweise Liegenschaften) oder Gegenstände von hohem ideellen Wert verfügt.
Von wesentlicher Bedeutung ist daher die Gültigkeit einer solchen letztwilligen Verfügung, aber auch ihrer “Sicherheit”, also tatsächliche Berücksichtigung im Verlassenschaftsverfahren. Es ist leider immer wieder festzustellen, dass Testamente unterdrückt oder ge- bzw. verfälscht werden.
Letztwillige Verfügungen sind das Testament sowie das Kodizill und der Erbvertrag zwischen Ehegatten. In einem Testament müssen grundsätzlich ein oder mehrere Erben genau benannt und — nach Quoten — zu Erben über das Vermögen eingesetzt werden. Über einzelne Gegenstände oder Vermögenswerte kann zusätzlich verfügt werden. Zuwendungen können auch an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden. Erfolgt keine Erbseinsetzung hinsichtlich des gesamten Vermögens, sondern werden nur Einzelstücke vermacht, so liegt ein sogenanntes Kodizill, also eine letztwillige Verfügung lediglich über die in der Urkunde genannten Gegenstände (Legate) und nicht über das gesamte Vermögen vor und kein Testament. Über das im Kodizill nicht genannte Vermögen tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein.
Für das Testament sieht das Gesetz ganz genaue Formvorschriften vor: Es gibt die Formen des eigenhändigen und des fremdhändigen Testaments. Seit dem Familien- und Erbrechtsänderungsgesetz 2004 gibt es keine Möglichkeit des mündlichen Privattestaments mehr (dieses war bei Hinzuziehung dreier Zeugen möglich). Mündlich kann der letzte Wille unter Beiziehung zweier Zeugen nurmehr im Notfall, also va. bei unmittelbarer Gefahr, dass der Erblasser stirbt, gültig zustande kommen.
Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterfertigung etwa einer maschingeschriebenen Erklärung reicht nicht aus.
Beim fremdhändigen Testament kann der Text auf beliebige Weise zustande kommen, also etwa auch durch eine andere Person geschrieben werden. Erforderlich ist dann die eigenhändige Unterschrift des Erblassers sowie dreier Zeugen, vor denen der Erblasser nochmals bekräftigen muss, dass die vorliegende Urkunde seinen letzten Willen darstellt.
Beim selbstverfassten Testament treten immer wieder typische Formfehler auf:
– Die eigenhändige Unterschrift dient der Individualisierbarkeit und schließt die letztwillige Erklärung ab. Deshalb muss sie am Ende des Textes auf der Urkunde selbst stehen. Eine Unterschrift lediglich auf einem Kuvert macht das Testament ungültig, ebenso sind jene Teile ungültig, die sich nach bzw. unter der Unterschrift befinden.
– Es empfiehlt sich, mit dem gesamten Namen zu unterschreiben und nicht etwa nur mit der Bezeichnung der Familienangehörigkeit (z.B. „Euer Vater”).
– Der Text sowie die Unterschrift sollten leserlich geschrieben sein. Wenn wichtige Teile des Textes unleserlich sind, kann ein ungültiges Testament vorliegen.
– Bei Testamentszeugen ist ein die Zeugeneigenschaft klarstellender Zusatz notwendig.
– Es empfiehlt sich, das Testament zu datieren, weil spätere letztwillige Verfügungen vorhergehende ganz oder teilweise auch ohne ausdrücklichen Widerruf ungültig machen.
Im Zusammenhang mit dem Widerruf einer letztwilligen Verfügung ist in Bezug auf Ehescheidungen Folgendes zu beachten: Vielfach wird fälschlicherweise angenommen, dass mit der Ehescheidung ein ausdrücklicher Widerruf den geschiedenen Ehegatten begünstigender letztwilliger Verfügungen nicht notwendig wäre. Tatsächlich gilt aber grundsätzlich die letztwillige Verfügung unabhängig vom Weiterbestehen der Ehe, sodass im Rahmen einer Ehescheidung immer auch bestehende Testamente bedacht werden müssen.
Es soll aber natürlich auch gewährleistet sein, dass im Zeitpunkt des Ablebens ein vorhandenes Testament bekannt bzw. auffindbar ist und im Verlassenschaftsverfahren auch tatsächlich Berücksichtigung findet. Dies kann am besten durch Registrierung und Hinterlegung im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte geschehen. Dadurch wird gewährleistet, dass im Falle des Ablebens die letztwillige Verfügung auch tatsächlich aufgefunden wird.
Durch anwaltliche Beratung bei der Verfassung und Registrierung einer letztwilligen Verfügung wird so die Gültigkeit dieser Anordnung und ihre Berücksichtigung im Verlassenschaftsverfahren sichergestellt.
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