Das Pflegevermächtnis
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung eines Pflegevermächtnisses der Alterung der Bevölkerung Rechnung getragen.
Hat ein naher Angehöriger den Verstorbenen in den letzten 3 Jahren vor seinem Tod mindestens 6 Monate lang gepflegt, hat er dafür Anspruch auf ein Pflegevermächtnis. Der Umfang der Betreuungsleistungen muss dabei zumindest 20 Stunden pro Monat betragen. Berechtigt, Ansprüche zu stellen, sind insbesondere die Kinder und die Eltern des Verstorbenen, der Ehegatte und dessen Kinder sowie der Lebensgefährte. Eine Pflegebedürftigkeit soll vor allem dann vorliegen, wenn Pflegegeld gewährt wird.
Der pflegende Angehörige hat damit Anspruch auf Abgeltung seiner Pflegeleistungen aus dem Vermögen des Verstorbenen. Dabei wird ungefähr ein Anspruch von - 12,- pro Stunde Pflege anzunehmen sein. Bei einer Pflege von 20 Stunden pro Monat in den letzten 3 Jahren vor dem Tod würde sich damit ein Anspruch von EUR 8.640,- ergeben. Dieser Anspruch steht der pflegenden Person neben ihren sonstigen Erbrechten zu und auch neben ihrem Pflichtteilsanspruch. Reicht nach Abzug der Schulden das Vermögen des Verstorbenen sohin zur Abdeckung aller Ansprüche nicht aus, hat zuerst der pflegende Angehörige Anspruch auf Zahlung des Pflegevermächtnisses. Erst danach können die übrigen Angehörigen ihren Pflichtteil fordern. In Zukunft wird es daher erhebliche Konsequenzen haben, wenn ein Angehöriger Pflegeleistungen an den Verstorbenen vor seinem Tod erbringt. Zu beachten ist aber, dass Zahlungen für das Pflegevermächtnis nur zustehen, wenn für die Pflegeleistungen nicht ein sonstiges Entgelt vereinbart war.
Sollten Sie einen Ihrer Angehörigen gepflegt haben, empfehlen wir hinsichtlich der Berechnung Ihrer Ansprüche rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sinnvoll wäre es auch für den Fall der eigenen Pflegebedürftigkeit Vorsehung zu treffen.
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