D'rum prüfe, wer sich ewig bindet ...

Es gibt in Österreich nicht viel, was man ohne Prüfung, Konzession oder Vertrag sein darf. Ausnahme sind Politiker, Elternteil oder eben auch Ehegatte bzw. Lebensgefährte:

Nur die allgemeine Gestaltung des ehelichen Lebens und die Scheidungsfolgen sind in Österreich gesetzlich geregelt. Überhaupt nicht gesetzlich geregelt ist die in Österreich immer häufiger werdende Lebensgemeinschaft. Wenn man bedenkt, dass diese Art des Zusammenlebens nicht nur zunimmt, sondern solche Partnerschaften immer länger dauern und auch immer häufiger Nachkommen hervorbringen bzw. zur gemeinsamen Schaffung von Vermögen führen, so erscheint diese Situation zunehmend anpassungsbedürftig. Aber auch das Bild der Ehe hat sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt.

Die Ehe, geschlossen zwischen zwei jungen Menschen am Anfang ihrer privaten und beruflichen Laufbahn, ohne Kinder, die sich erst gemeinsam etwas schaffen wollen, die Frau oft ohne Beruf oder mit Beschäftigung in untergeordneter Bedeutung, ist heute nicht mehr der Normalfall. Das Ehe- und Scheidungsrecht regelt aber in erster Linie diesen früheren Normalfall.
Individuelle Ehe- und Partnerschaftsvereinbarungen werden daher in Zukunft stark an Bedeutung gewinnen, zumal die Menschen heute oft abgeklärter und überlegter an eine Ehe und Partnerschaft herangehen.

Dass Ehe- und Partnerschaftsverträge in Österreich heute noch keine besondere Bedeutung haben, hat mehrere Ursachen:

1. Der Gesetzgeber steht der Vorausregelung von Scheidungsfolgen skeptisch gegenüber, weil er die Bürger (vor allem Frauen) noch immer gerne als fürsorgebedürftige, weitgehend unmündige Geschöpfe betrachtet, die nicht selbst entscheiden können, unter welchen Bedingungen sie einer Beziehung eingehen, sodass letztendlich noch immer der Staat entscheiden soll, welche rechtlichen Folgen die Trennung zweier Menschen haben soll.
2. Die Rechtslage ist äußerst kompliziert, vor allem die Frage, was man im Voraus tatsächlich regeln kann und was zwingendem (unabänderlichem) Recht unterliegt, erfordert eine exakte Kenntnis des Gesetzes und der Rechtssprechung, die einer ständigen Wandlung unterliegt. Nur ganz wenige Juristen (wenn überhaupt, nur Anwälte) sind mit diesen Fragen betraut, sodass viele aus reiner Unkenntnis lieber empfehlen, keinen Vertrag zu schließen, als einen solchen Vertrag zu errichten, der dann nicht hält, was er verspricht. Der Gesetzgeber hat dieser gesellschaftspolitischen Entwicklung allerdings zuletzt mit dem Familienrechtsänderungsgesetz 2009 Rechnung getragen und die rechtlichen Möglichkeiten zum Abschluss von Eheverträgen erweitert.
3. Schließlich wollen auch die Menschen selbst in ihrer romantischen Verliebtheit, vor einer Hochzeit oder einer Lebensgemeinschaft (die im Übrigen ja meist „schleichend“ entsteht) an eine spätere Trennung gar nicht denken und noch weniger darüber sprechen. Da nimmt man lieber in Kauf, dass ein Scheidungs- und Trennungsverfahren oft ein Vielfaches von dem kostet, was 1 Ehe- oder Partnerschaftsvertrag an Kosten verursachen würde. Ganz abgesehen von der nervlichen Belastung, die gerichtliche Verfahren für die ganze Familie oft mit sich bringen.

Ehe:

a. Was kann man regeln?

Unterhaltsfragen, Aufteilung der Ersparnisse (Gewinne aus Betrieb bzw. nicht entnommene Gewinne), Verbleib der Ehewohnung, insbesondere dann, wenn die Ehewohnung zu einem Betrieb gehört, Zuwendungen von Eltern eines Teiles (z.B. Grund für Hausbau), Regelungen für Erhaltung des Familienvermögens, besondere Gestaltungen bei aufrechter Ehe (Kinderlosigkeit, Verzicht auf gemeinsames Wohnen, kein gemeinsamer Urlaub, sonstige spezifischen Aufgabenteilung bei der Gestaltung der Ehe), Erb- und Pflichtteilsverzicht, Ehewohnung, Mitwirkung im Rahmen eines Unternehmens, Namensrecht nach der Scheidung, Patientenverfügung
Was kann man nicht regeln?
Folgen für Kinder und dergleichen.

Änderungen nach dem Familienrechtsänderungsgesetz 2009: Verbindliche Regelungen kann man in einen Ehevertrag nun auch über eine Ehewohnung treffen, die einer der Partner in die Ehe bereits eingebracht hat. Man kann vereinbaren, dass dieses Vermögensgut in die eheliche Aufteilung doch einzubeziehen ist („Opting in“) oder dass über dieses Wohnobjekt vom Gericht keine dinglichen Verfügungen getroffen werden dürfen („Opting out“).

Darüber hinaus können Ehegatten jetzt, anders als früher, auch Vereinbarungen über die Aufteilung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens und natürlich — wie auch schon früher — über die Ersparnisse treffen. Von solchen Vereinbarungen kann das Aufteilungsgericht nach der Scheidung nur dann abweichen, wenn ein Teil (!) dadurch unbillig benachteiligt wäre, sodass ihm die Zuhaltung der getroffenen Vereinbarung unzumutbar ist. Durch diese Regelung können Ehegatten daher bereits bei der Eheschließung Vereinbarungen über die spätere Vermögensaufteilung treffen, welche dann eben im Nachhinein durch das Gericht nur mehr auf Unzumutbarkeit oder Unbilligkeit überprüft wird.

b. Wann sollte man einen Ehevertrag jedenfalls schließen?

Bei großen Einkommensunterschieden, bei unterschiedlich großen Ersparnissen, wenn bereits Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind, wenn einer der Partner ein Unternehmen betreibt, gründen will oder übernehmen wird. Wenn ein Ehepartner ein Haus oder eine Wohnung in die Ehe einbringt und dort die Ehewohnung begründet wird.

Lebensgemeinschaft:

a. Was kann man mit Partnerschaftsverträgen regeln?

– Unterhaltsanspruch für den Partner, der die Kinder erzieht (zeitlich befristet),
– Abgeltung von Investitionen,
– Wohnrecht in der gemeinsamen Wohnung (auch nach dem Ableben),
– Regelung über Ersparnisse,
– zahlreiche erbrechtliche Fragen,
– Festlegung eingebrachter Güter,
– Vollmachten im Krankheitsfall (Patientenverfügung)

b. Wann sollte man einen Partnerschaftsvertrag jedenfalls schließen?

– bei gemeinsamer Wohnung und Aufgabe der Wohnung durch einen Partner,
– Vermischung des Vermögens (gemeinsames Wirtschaften),
– gemeinsame Errichtung eines Hauses oder Anschaffung einer Wohnung,
– gemeinsame Arbeit in einem Betrieb,
– gemeinsame Ersparnisse und Vermögen,
– größeres Vermögen in erbrechtlicher Sicht,
– Unternehmer sollten jedenfalls an einen Partnerschaftsvertrag denken.

Zusammenfassung:

a. Wer die Ehe schließen will und

– nicht mehr ganz jung ist, schon Kinder vor der Ehe oder eigene Ersparnisse hat oder solche in Zukunft erwartet
– ein Unternehmen betreibt, ein solches gründen oder übernehmen wird,
– ein großer Unterschied im Stand, Einkommen oder Vermögen der Partner besteht.

sollte vor einer Eheschließung unbedingt kompetenten Rat („Ehecheck“) in Anspruch nehmen, um festzustellen, ob der Abschluss eines Ehevertrages helfen kann, spätere Probleme zu vermeiden oder zumindest zu lindern.

b. Wer eine dauerhafte Lebensgemeinschaft gründen will und

– seine eigene Wohnung aufgibt,
– in Liegenschaften des Lebensgefährten direkt oder indirekt investiert,
– seine eigene Karriere der Kindererziehung opfert,
– gemeinsames Vermögen erwirtschaftet (z.B. einer finanziert den Lebensunterhalt der andere spart),
– gemeinsam unternehmerisch oder beruflich tätig wird,

sollte unbedingt prüfen lassen, ob durch den Abschluss eines Partnerschaftsvertrages zumindest die rechtlichen und wirtschaftlichen Probleme einer Trennung vermieden werden können.

c. Beratungskompetenz:

– Wirkliche Beratungskompetenz setzt auf diesem Spezialgebiet nicht nur jahrelange praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Scheidungsrechtes (diese haben ausschließlich Rechtsanwälte) sondern auch ganz spezielle Kenntnisse und jahrelange Erfahrung (Rechtslage und Rechtsprechung) auf dem Gebiet der Ehe- und Partnerschaftsverträge voraus.

Diese Kompetenz kann ich Ihnen in meiner Kanzlei in außergewöhnlicher Ausprägung bieten.

Damit sie später nicht nach Friedrich Schiller feststellen müssen:

„Der Wahn (Liebe) war kurz, die Reu ist lang!“

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