Coronavirus: Konsequenzen einer Quarantaene

Kein Thema beschäftigt die Bevölkerung im Moment mehr als das Coronavirus (SARS-CoV-2) und die damit einhergehende Erkrankung (Covid-19). Kommt es zu einer Infektion oder zählt man zu den sogenannten Verdachtsfällen (Kontaktpersonen), kann dies neben der gesundheitlichen Problematik auch rechtliche Fragen für Betroffene aufwerfen.

Die gesetzliche Grundlage für Maßnahmen in Verbindung mit dem Coronavirus ist das Epidemiegesetz. Das Gesetz unterscheidet zwischen erkrankten Personen (positiv auf das Coronavirus getestet), krankheitsverdächtigen Personen (sog. Verdachtsfälle) und ansteckungsverdächtigen Personen.

Positiv auf das Coronavirus getestete Personen werden gemäß § 7 Epidemiegesetz mit einem sogenannten Absonderungsbescheid für die Dauer der Erkrankung unter „Quarantäne“ (Absonderung) gestellt. Dasselbe gilt für Verdachtsfälle sowie für Kontaktpersonen, wobei diese „nur“ für 14 Tage abgesondert werden, sofern sie innerhalb dieser Frist nicht positiv getestet werden. Die Absonderung von Erkrankten kann entweder in einem Krankenhaus (bei schweren Verläufen) oder auch zu Hause (bei milderen Verläufen) angeordnet werden. Bei Verdachtsfällen bzw. Kontaktpersonen wird in erster Linie eine häusliche Quarantäne angeordnet. Personen gegen die ein Absonderungsbescheid erlassen wurde, dürfen ihre Wohnung bzw. das Krankenhaus unter keinen Umständen verlassen (Ausnahme: medizinische Notfälle nach vorheriger telefonischer Rücksprache). Sie haben auch jeden Sozialkontakt zu vermeiden. Das bedeutet, dass Betroffene die Wohnung auch für Lebensmitteleinkäufe nicht verlassen dürfen. Bei Verstößen gegen diese Quarantänemaßnahmen drohen hohe Geldstrafen.

Personen, die aufgrund eines Absonderungsbescheides unter „Quarantäne“ stehen, dürfen auch nicht in die Arbeit und haben deshalb theoretisch keinen Anspruch auf ihr Gehalt. Das Epidemiegesetz schafft hierfür eine Abhilfe und sieht vor, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Gehalt aber weiterhin ausbezahlen muss (Entgeltfortzahlungsanspruch), selbst wenn diese wegen einer Quarantäne nicht arbeiten können. Dasselbe gilt auch für Personen, die aufgrund von Reisebeschränkungen unverschuldet in einem besonders betroffenen Gebiet (zB Norditalien) festsitzen und deshalb nicht zur Arbeit kommen können. Eine Entlassung oder Kündigung durch den Arbeitgeber haben Betroffene die unter Quarantäne stehen nicht zu befürchten. Wissentlich in ein besonders betroffenes Gebiet zu fahren oder aus Angst vor einer Ansteckung (ohne Quarantäne oder Krankenstand) zu Hause zu bleiben, rechtfertigt jedoch keinen weiteren Anspruch auf Gehalt.

Der Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern das Gehalt (wegen Quarantäne) weiterhin ausbezahlen muss, kann hierfür unter bestimmten Voraussetzungen vom Staat eine Entschädigung fordern.

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