Auswirkungen des Coronavirus auf Veranstaltungen

Bereits seit Jänner 2020 gilt das „Coronavirus“ (SARS-CoV-2) durch die Verordnung des Gesundheitsministers als meldepflichtige Krankheit, für die das Epidemiegesetz in seinem ganzen Umfang anzuwenden ist. Für solche Krankheiten sieht das Epidemiegesetz eine Vielzahl von Maßnahmen vor, die im Ernstfall ergriffen werden können. Für Veranstaltungen bedeutet dies Folgendes:
In § 15 Epidemiegesetz ist geregelt, dass die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) Veranstaltungen verbieten können, bei denen größere Menschenmengen zusammentreffen werden. Dies ist soweit möglich, als es zum Schutz vor der Weiterverbreitung der Krankheit unbedingt erforderlich ist. Das trifft beim Coronavirus zu, weshalb der Gesundheitsminister, Rudolf Anschober, die Bezirksverwaltungsbehörden dazu angewiesen hat, Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 500 Personen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 Personen zu untersagen. Diesem Erlass sind in der Zwischenzeit fast alle Bezirksverwaltungsbehörden nachgekommen. Die derzeit ergriffenen Maßnahmen sind vorerst bis 3. April 2020 gültig.
Dabei ist zu beachten, dass sich die genannte Anzahl auf die gleichzeitig anwesenden Personen bezieht. Besuchen daher beispielsweise eine Freiluftveranstaltung im Laufe eines Tages mehr als 500 Personen, so ist diese Veranstaltung nicht von einer solchen Verordnung betroffen, wenn nie gleichzeitig mehr als 500 Personen anwesend sind.
Zu beachten ist darüber hinaus, dass sich der Veranstaltungsbegriff im Epidemiegesetz vom üblichen Veranstaltungsbegriff im Veranstaltungsgesetz unterscheidet. Das Epidemiegesetz ist hier zum Schutz der Personen strenger geregelt und erfasst alle Möglichkeiten, bei denen ein Zusammentreffen größerer Menschenmengen der Fall ist.
Dies bedeutet, dass auch jene Veranstaltungen von den derzeitigen Beschränkungen nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, selbst wenn diese nicht dem Veranstaltungsgesetz unterliegen. Es sind daher auch jene Veranstaltungen von den aktuellen Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden umfasst, selbst wenn diese eigentlich gar nicht bei den Behörden als Veranstaltung anzumelden wären.
Für weitere Auskünfte zu Ihrer geplanten Veranstaltung stehen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Rechtsberatung zur Verfügung.
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