Entgeltfortzahlung bei Schulschliessungen
Das Coronavirus (SARS-CoV-2) hat erhebliche Auswirkungen auf die gesamte Bevölkerung. Durch die Schließung von Schulen und Kindergärten werden aber gerade Eltern und deren Arbeitgeber vor besondere Herausforderungen gestellt:
Besonders problematisch sind Fälle in denen ein Unternehmen den Arbeitnehmern das Gehalt weiterzahlen muss, obwohl diese nicht zur Arbeit erscheinen. Das ist üblicherweise dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts ist aber auch dann denkbar, wenn ein Arbeitnehmer durch die Schließung von Schulen und Kindergärten die Betreuung seiner Kinder übernehmen muss und deshalb nicht arbeiten kann.
Berufstätige Eltern werden in den nächsten Wochen gezwungen sein die Betreuung der Kinder selbst zu übernehmen, da Großeltern aufgrund des hohen Ansteckungsrisikos nicht mehr zur Verfügung stehen. Für diesen Fall ist das Gehalt vom Arbeitgeber ohne Arbeitsleistung weiterhin zu bezahlen, sobald sich das Kind im Kindergarten- oder Volksschulalter befindet. Ist das Kind zwischen 11 und 14 Jahre alt, muss in jedem Fall gesondert entschieden werden, ob eine Betreuung überhaupt notwendig ist. Nur dann stünde ein Anspruch auf Fortzahlung zu.
Bisher wurde eine solche Betreuungsfreistellung bei Fortzahlung des Gehalts immer nur für maximal eine Woche gewährt, sodass voraussichtlich nicht die gesamte Dauer der bevorstehenden Schulschließung überbrückt werden kann. Die Bundesregierung hat klargestellt, dass diese Art der Entgeltfortzahlung auch nicht geändert werden soll. Es wird sich zeigen, welche anderen Lösungsansätze in den nächsten Tagen hierzu bekanntgemacht werden.
Schon vor dem aktuellen Fall wurde Teilzeitbeschäftigten eine Gehaltfortzahlung oftmals nicht gewährt, da diese ihre privaten Angelegenheiten (im Gegensatz zu Vollzeitbeschäftigen) einfacher außerhalb der Arbeitszeit erledigen können. Auch in der jetzigen Pandemie-Situation wird es immer auf die Situation jedes Teilzeitbeschäftigten ankommen. Alleinerziehende Teilzeitbeschäftigte werden, im Gegensatz zu Teilzeitbeschäftigten in einem Mehrverdiener-Haushalt, aber wohl einen Anspruch auf Gehaltfortzahlung geltend machen können.
Klar ist, dass nicht beide Elternteile zur gleichen Zeit zwecks Kinderbetreuung von der Arbeit fernbleiben und einen Anspruch auf Weiterbezahlung des Gehalts fordern können. Geht ein Elternteil derzeit generell keiner Arbeitsverpflichtung nach, steht dem Anderen überhaupt keine Fortzahlung des Gehalts zu, wenn er dennoch zur Betreuung eines Kindes (aufgrund der Schulschließungen) der Arbeit fernbleibt.
Bevor also unüberlegte Entscheidungen getroffen werden, empfiehlt sich sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber eine rechtliche Beratung zu den konkreten Auswirkungen einzuholen.
Die Artikel wurden von unseren Juristen zum Veröffentlichungsdatum sorgfältig ausgearbeitet, können jedoch im Einzelfall eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen und stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit der Inhalte.