Sozialversicherungsrecht und Ehescheidung

Eine Ehescheidung hat auch erhebliche Auswirkungen auf sozialversicherungsrechtliche Fragen. Der Einfachheit halber soll hier vorerst nur auf Fragen der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung eingegangen werden.

1) Krankenversicherung:

Krankenversicherung ist in Österreich als Pflichtversicherung konstruiert. Eine Pflichtversicherung ergibt sich einerseits aus Erwerbstätigkeit und andererseits aus Leistungsbezug (Pension, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld).

Weiters bestehen Krankenversicherungsansprüche für anspruchsberechtigte Angehörige bzw. für Personen, die freiwillig krankenversichert sind.

a) Pflichtversicherung:

Im Unterschied zur Privatversicherung entsteht ein Sozialversicherungsverhältnis kraft Gesetzes, sobald bestimmte, im Gesetz festgelegte Tatbestände verwirklicht sind (z.B. Erwerbstätigkeit oder Pensionsbezug).

b) Anspruchsberechtigung für Angehörige:

Die Sozialversicherungsgesetze sehen auch Krankenversicherungsschutz für Angehörige der Pflichtversicherten vor. Als Angehörige gelten:

– der Ehegatte
– eheliche (Kinder), legitimierte Kinder und Wahlkinder,
– uneheliche Kinder, wenn die Vaterschaft festgestellt ist,
– Stiefkinder und Enkelkinder, wenn sie in Hausgemeinschaft mit dem Versicherten leben
– Pflegekinder unter bestimmten Umständen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Lebensgefährte als Angehöriger gelten.

c) Ehescheidung:

Wird die Ehe geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt, endet mit Rechtskraft dieser Entscheidung auch die Angehörigeneigenschaft in der Krankenversicherung!!!
Unterliegt also ein Ehegatte nicht selbst einer Pflichtversicherung, so muss er selbst für eine sogenannte „freiwillige Selbstversicherung” in der Krankenversicherung sorgen.

Ein entsprechender Antrag ist binnen 6 Wochen nach Rechtskraft der Auflösung der Ehe zu stellen, damit es zu keiner Unterbrechung des Krankenversicherungsschutzes kommt.

Ansonsten ist mit sogenannten „Wartezeiten” zu rechnen und in dieser Zeit ist kein Versicherungsschutz gegeben.

Im Rahmen der Beamtenversicherung ist eine freiwillige Versicherung nicht vorgesehen. In diesem Fall ist eine Weiterversicherung nach den ASVG erforderlich.

Derzeitige Mindestkosten € 42,27/Monat

2) Pensionsversicherung:

Die Bestimmungen bezüglich der Pensionsversicherung für geschiedene Ehegatten sind kompliziert und ich empfehle hier jedenfalls die Inanspruchnahme fachmännischer Hilfe.

Zuständig für die Pension ist jeweils jene Versicherungsanstalt, bei der die Person in den letzten 15 Jahren überwiegend versichert war.

a) Anspruch auf Witwenpension:

Nach dem Tod des versicherten Ehegatten hat die Witwe, wenn die Wartezeit erfüllt ist, Anspruch auf Witwenpension. Es besteht grundsätzlich ein befristeter (Pensionsanspruch) oder ein unbefristeter Pensionsanspruch, je nachdem, ob verschiedene Kriterien erfüllt sind. Diese richten sich nach dem Alter des hinterlassenen Ehegatten, nach der Dauer der Ehe bzw. ob eheliche Kinder geboren wurden.

Eine Lebensgemeinschaft begründet jedenfalls keinen Anspruch auf Witwenpension.

b) Witwenpension nach Ehescheidung:

Nach den gesetzlichen Bestimmungen gebührt einer Hinterbliebenenpension auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seine Todes Unterhalt zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat und zwar

– aufgrund eines gerichtlichen Urteiles
– aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches
– aufgrund einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung
regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfes ab einen Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat,
– sofern und solange die Frau keine neue Ehe geschlossen hat.

WICHTIG:
Es muss ein konkreter, im Gesetz aufgezählter Unterhaltstitel vorhanden sein, wobei die Anspruchshöhe bestimmt oder zumindest leicht bestimmbar sein muss.

– Ruht ein Unterhaltsanspruch, weil der Berechtige im Zeitpunkt des Todes eine Lebensgemeinschaft hat, so besteht kein Anspruch auf Witwenpension.
– ein ausdrücklicher Unterhaltstitel ist auch bei Scheidung aus Verschulden erforderlich.
– ein gerichtliches Urteil mit Verschuldensausspruch reicht nicht aus. Es muss unbedingt ein konkreter Unterhaltstitel geschaffen werden.
– Wird nur befristet(er) Unterhalt vereinbart, so kann auch nur für diesen Zeitraum Witwenpension bezogen werden.

Scheinvereinbarungen über Unterhalt, nur zu dem Zweck, Witwenpension zu begehren, sind ungültig und anfechtbar.

Sozialversichert zu sein, ist eine Existenzfrage für jeden Menschen. Überlassen Sie diese Frage daher nicht dem Zufall und nehmen Sie kompetente Beratung in Anspruch. Es lohnt sich!

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