Coronavirus: besonderer Schutz von Wohnungsmieten

Viele Mieter haben aufgrund der Corona-Pandemie ihren Job verloren und fürchten nun auch um den Verlust ihrer Wohnung, weil sie sich die Miete nicht mehr leisten können. Für solche Fälle wurde nun eine Schutzmaßnahme für Wohnungsmieter festgelegt:

Grundsätzlich hat der Vermieter die Möglichkeit einen Mietvertrag zu kündigen, wenn die Miete trotz Mahnung und Nachfrist nicht bezahlt wird. Für alle Wohnungsmieten, die von April bis Juni 2020 zu bezahlen wären, wurde diese Kündigungsmöglichkeit abgeschafft. Sofern der Mieter aufgrund der Corona-Pandemie die Miete nicht bezahlen kann. Wer also seinen Job verliert oder wegen Kurzarbeit weniger verdient, sodass er neben anderen lebenswichtigen Fixkosten die Miete nicht oder nur zum Teil bezahlen kann, kann von diesem Schutz Gebrauch machen.

Sofern die Zahlungsschwierigkeit des Mieters durch diese Pandemie verursacht wurde, darf der Vermieter diese Mieten (für April bis Juni 2020) auch nicht mit einer Kaution aufrechnen und bis zum Jahresende auch nicht gerichtlich einklagen.

Diese Schutzmaßnahmen befreien den Mieter zwar nicht von der Pflicht zur Zahlung, verschaffen ihm aber zumindest die Möglichkeit die Rückstände später nachzuzahlen, ohne zwischenzeitig die Wohnung zu verlieren.

Für befristete Mietverträge, die von April bis Juni 2020 automatisch enden würden, gilt weiter Folgendes:

Bei solchen Wohnungsmietverträgen, für die das Mietrechtsgesetz (MRG) gilt, ist ausnahmsweise eine schriftliche Verlängerung auch nur bis zum Jahresende 2020 oder sogar für einen kürzeren Zeitraum möglich. Für diese Verträge, die im genannten Zeitraum enden würden, gilt also die Mindestdauer (von 3 Jahren) nicht. Für alle übrigen Wohnungsmietverträge nach dem MRG gilt weiterhin, dass eine Verlängerung mindestens auf 3 Jahre erfolgen muss.

Damit können Vermieter ihren Mietern das weitere Wohnen auch in den kommenden Monaten ermöglichen, ohne sich damit selbst wieder für 3 Jahre binden zu müssen.

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