Was ist eine Erwachsenenvertretung?
Als volljährige Person (ab 18 Jahren) sind Sie in Österreich üblicherweise voll entscheidungsberechtigt. Wenn aber aufgrund einer psychischen Krankheit oder Beeinträchtigung nicht mehr alle Entscheidungen selbst getroffen werden können, ist eine Erwachsenenvertretung (früher „Sachwalterschaft“ genannt) notwendig. Dabei soll es dem Betroffenen aber möglich gemacht werden, viele Angelegenheiten noch selbst zu bestimmen und eine Vertretung nur in den notwendigen Bereichen einzusetzen.
Die ehemalige Sachwalterschaft wurde 2018 grundlegend geändert und nunmehr als Erwachsenenvertretung bezeichnet. Seither gibt es vier verschiedene Formen, die auf unterschiedliche Bedürfnisse bzw. Gegebenheiten angepasst sind. Für alle Formen gilt aber, dass eine Vertretungsbefugnis für einzelne Arten von Angelegenheiten (z.B. den Verkauf einer bestimmten Liegenschaft) oder für generelle Angelegenheiten (z.B. die Verwaltung von allen Liegenschaften) erteilt werden kann.
Die größtmögliche Form der Selbstbestimmung für den Betroffenen bietet die Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Das ist eine Vollmacht, die erst im Ernstfall (wenn der Betroffene nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist) wirksam wird. In der Vorsorgevollmacht kann der Wirkungsbereich des Vorsorgebevollmächtigten individuell festgelegt werden.
Für jene Personen, die keine Vorsorgevollmacht errichtet haben, bietet die gewählte Erwachsenenvertretung eine gute Alternative. Voraussetzung ist, dass bei der betroffenen Person zumindest eine geminderte Entscheidungsfähigkeit vorliegt. Die Person muss also die Bedeutung und die Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen verstehen können und dies auch wollen. Auch bei dieser Art der Erwachsenenvertretung kann die betroffene Person selbst einen (oder mehrere) Vertreter auswählen.
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommt in Betracht, wenn sich eine volljährige Person um ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst kümmern kann, ohne sich dabei selbst zu schaden. Zum Beispiel bei einer Verschleuderung des Vermögens aufgrund einer geistigen Erkrankung. Diese Form der Erwachsenenvertretung kommt aber erst dann zur Anwendung, wenn der Betroffene einen Vertreter nicht mehr wählen kann oder will, ein solcher aber erforderlich ist.
Wenn beim Betroffenen nicht einmal die geminderte Entscheidungsfähigkeit für eine selbstgewählte Vertretung vorliegt, keine geeigneten Vertreter (z.B. nahe Angehörige) vorhanden sind oder die bestehende Vertretung nicht ausreicht (z.B. weil komplexe rechtliche Angelegenheiten zu erledigen sind), kommt die gerichtliche Erwachsenenvertretung in Betracht. Hier wird die Frage, ob und in welchem Ausmaß jemand einen Vertreter benötigt, in einem gerichtlichen Verfahren geklärt. Zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter können neben geeigneten nahestehenden Personen auch Erwachsenenschutzvereine, Rechtsanwälte oder Notare bestellt werden.
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