Die Patientenverfuegung

Das Bedürfnis nach einer Regelung für die Zeit nach dem Tod hat in den vergangenen Jahren zugenommen. In diesem Zusammenhang besteht häufig auch der Wunsch nach verbindlichen (medizinischen) Regelungen für die Zeit vor dem Tod.

Bei medizinischen Behandlungen steht der Wille des Patienten an oberster Stelle. Heilbehandlungen dürfen daher nur mit Zustimmung durchgeführt werden. Problematisch ist dies aber, wenn der Patient – aus den verschiedensten Gründen – nicht mehr um seine Zustimmung gefragt werden kann. Es ist zwar in diesen Fällen der mutmaßliche Patientenwillen zu erfragen. Es kann jedoch schwierig sein diesen Willen im Nachhinein zu ermitteln.

Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer sogenannten Patientenverfügung geschaffen. Dabei handelt es sich um eine schriftliche Erklärung, mit der Sie bereits jetzt eine medizinische Behandlung (wie etwa eine lebenserhaltende Maßnahme) ablehnen können. Im Fall einer möglichen Notwendigkeit solcher Maßnahmen wären Sie vermutlich nicht mehr in der Lage eine solche Entscheidung zu treffen (etwa wegen Bewusstlosigkeit). Die Patientenverfügung ist daher von einer letztwilligen Verfügung im Falle des Todes zu unterscheiden.

In einer Patientenverfügung ist es notwendig, die abgelehnte Maßnahme konkret zu bezeichnen. Bloß allgemein gehaltene Verfügungen führen daher häufig nicht dazu, dass der Patientenverfügung in der Praxis auch gefolgt werden kann. Nach einem Aufklärungsgespräch in unserer Kanzlei ist es daher notwendig, eine umfassende ärztliche Aufklärung in Anspruch zu nehmen. Dadurch wird man sowohl rechtlich als auch medizinische über alle Konsequenzen aufgeklärt.

Nach dieser Aufklärung besteht die Möglichkeit in unserer Kanzlei eine Patientenverfügung verfassen zu lassen. Wir erfassen diese dann auch im Register für Patientenverfügungen, damit Krankenhäuser im Anlassfall die Möglichkeit haben in dieses Register Einsicht zu nehmen.

Eine einmal errichtete Patientenverfügung bleibt für acht Jahre verbindlich, kann jedoch jederzeit von Ihnen widerrufen, ergänzt oder geändert werden. Nach acht Jahren ist eine Erneuerung der Patientenverfügung notwendig. Sind Sie im Falle der Notwendigkeit einer Heilbehandlung noch selbst entscheidungsfähig, so wird Ihre aktuelle persönliche Entscheidung der Regelung Ihrer Patientenverfügung natürlich vorgezogen.

Für weitere Informationen und zur Errichtung einer Patientenverfügung stehen wir nach Terminvereinbarung gerne zu Ihrer Verfügung.

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