COVID-Update: Strafbarkeit falscher Genesungs-Zertifikate

Wenngleich die Impfpflicht fragwürdig erscheint, so ist man dennoch gut beraten auf rechtlichem Wege vorzugehen und keine sonstigen kreativen Lösungen zu suchen. Derzeit hört man oft von gefälschten Zertifikaten oder Bestätigungen über eine COVID-Genesung.

Häufig liest man von Personen, die entweder Genesungs-Zertifikate fälschen oder Testergebnisse bzw. Proben von infizierten Personen als eigene Proben abgeben. All dies hat den Zweck eine eigene Infektion vorzutäuschen. Von solchen „kreativen Ideen“ ist aber dringend abzuraten. Sie sind allesamt illegal und meist mit Freiheitsstrafen bedroht.

Wenn Testergebnisse („grüner Pass“) gefälscht werden, handelt es sich um eine klassische Urkundenfälschung gem. § 223 StGB. Hier ist entweder eine Geldstrafe oder aber auch eine Haftstrafe von bis zu 1 Jahr zu befürchten. Wer seinen Genesungsnachweis (Zertifikat) fälscht begeht sogar eine qualifizierte Urkundenfälschung mit einer Höchststrafe von bis zu 2 Jahren.

Strafbar ist aber auch die Weitergabe von Proben (Speichelproben), damit andere diese als deren eigene abgeben, um ein falsches Ergebnis zu erhalten. Egal ob die Probe positiv oder negativ ist. Für eine solche Fälschung von Beweismitteln droht gem. § 293 StGB eine Geldstrafe oder Haftstrafe bis zu 1 Jahr. Dies blüht auch demjenigen, der eine solche Probe eines anderen annimmt und als eigenen Test abgibt.

Sollten Sie daher bereits ähnliche Handlungen gesetzt haben oder hierzu verdächtigt werden, so empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit Ihrem Anwalt. In manchen Fällen lässt sich die Strafe durch eine schnelle Reaktion bzw. Intervention noch abwenden.

Zu sämtlichen Fragen dieser Thematik beraten wir Sie gerne.

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