Testamente von Ehegatten
Nach § 586 ABGB können Ehegatten gemeinsam in einer Testamentsurkunde testieren. Sie können sich darin wechselseitig oder auch andere zu Erben einsetzen. Alle anderen Personen (z.B. Lebensgefährten) können nur in getrennten Urkunden testieren, ihre gemeinsamen Testamente sind ungültig.
Achtung: Bei eigenhändigen gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten muss jeder seinen Text selbst schreiben und unterschreiben. Wenn ein Ehegatte den ganzen Text schreibt und der andere nur unterschreibt, ist dessen Teil ungültig!
Jeder Ehegatte kann seinen Teil einseitig widerrufen, ohne dies dem anderen mitzuteilen. Nach dem neuen Erbrecht wird jedoch, bei einseitigem Widerruf des einen, nach dem Gesetz vermutet, dass auch der andere widerrufen hat.
Nach einer Scheidung war bisher das Testament zugunsten des Ehegatten weiterhin gültig. Nach neuer Rechtslage wird das Testament durch die Scheidung aufgehoben, wenn der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat. Das Testament gilt im Zweifel sogar schon dann als aufgehoben, wenn ein Teil das Scheidungsverfahren bei Gericht eingeleitet hat.
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