Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten und das rechtliche Schicksal des gemeinsamen Vermögens

Das Ehegüterrecht des ABGB unterliegt dem Grundsatz der Gütertrennung. Die Ehe alleine begründet noch keine Gütergemeinschaft. Durch einen in Notariatsaktsform zu errichtenden Vertrag zwischen den Ehegatten (Ehepakt) kann eine Gütergemeinschaft vereinbart werden. Es kann Gütergemeinschaft am gegenwärtigen, aber auch an künftig erworbenem und ererbtem Vermögen begründet werden (beschränkte oder allgemeine Gütergemeinschaft).

Die Gütergemeinschaft auf den Todesfall erzeugt zu Lebzeiten der Ehegatten keine rechtliche Wirkung und führt zu keiner Änderung der Vermögensverhältnisse, erst bei Tod des anderen Ehegatten entsteht ein Anspruch des Verbleibenden.

Die Gütergemeinschaft unter Lebenden verschafft beiden Ehegatten bereits zu Lebzeiten schlichtes Miteigentum (zu vertraglich bestimmten, im Zweifel zu je ½-Anteilen) am Gesamtgut. Bei beweglichen Sachen entsteht Miteigentum sofort auch bei Erwerb durch nur einen Ehegatten. Bei Liegenschaften ist zu beachten: ist Erwerber und grundbücherlicher Eigentümer eines - von der Gütergemeinschaft erfassten - Grundstückes nur ein Ehegatte, hat der andere Ehegatte einen obligatorischen Anspruch auf Eintragung seines Eigentumsanteiles im Grundbuch. Dieser Anspruch auf Verbücherung ist auch vererblich (OGH 5 Ob 72/21f).

Bei Grundstücken kann die Gütergemeinschaft unter Lebenden im Grundbuch in der Weise ersichtlich gemacht werden, dass während der Dauer der Gütergemeinschaft kein Teil einseitig über seinen Anteil verfügen kann.

Der Tod eines Ehegatten führt zur Auflösung der Gütergemeinschaft unter Lebenden.

Wenn einer der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten verstirbt, ist das gemeinsame Gut aufzuteilen; es fällt nach dem vereinbarten Anteilsverhältnis an den überlebenden Gatten und in den Nachlass des Verstorbenen. Aus diesem wird der verbleibende Ehegatte meist noch als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe bedacht.

Bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe gilt - mangels Einvernehmen - folgendes: bei Scheidung ohne Verschulden oder aus gleichteiligem Verschulden gilt der Ehepakt als aufgehoben und jeder Teil erhält das von ihm Eingebrachte samt Zuwachs zurück. Trifft einen Teil das alleinige oder überwiegende Verschulden, so hat der andere nach seiner Wahl auch das Recht, die Teilung des Gesamtgutes wie im Todesfall (Aufteilung nach im Ehepakt vereinbarten Anteilen nach Abzug sämtlicher Schulden) zu begehren.

Vor Errichtung eines Ehepaktes sollte daher genau erwogen werden, welche Güter (bereits vorhandene oder nur in Zukunft erworbene oder auch zukünftig geerbte) von der Gütergemeinschaft umfasst sein sollen und es sollte auch der Erbschaftsfall und die Möglichkeit einer Ehescheidung bedacht werden.

Für ein Beratungsgespräch über diese Fragen stehe ich in unserer Anwaltskanzlei in St. Pölten gerne zur Verfügung.

Die Artikel wurden von unseren Juristen zum Veröffentlichungsdatum sorgfältig ausgearbeitet, können jedoch im Einzelfall eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen und stellen keine verbindliche Rechtsauskunft dar. Wir übernehmen daher keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Fehlerfreiheit der Inhalte.