Der Kronzeuge und sein Risiko

Ob Inseraten-Affäre oder BUWOG-Prozess, ab und an hört man immer wieder davon, dass Beschuldigte den Status des sogenannten Kronzeugen erlangen wollen. Das Prinzip dahinter ist einfach erklärt: man liefert einen oder mehrere Komplizen an die Polizei aus und erlangt im Gegenzug die Straffreiheit. Diese Möglichkeit klingt verlockend und ist gerade in den großen Korruptionsprozessen unserer Republik keine Seltenheit. Absprachen und „Deals“ finden bekanntlich immer hinter verschlossenen Türen statt, sodass bis auf die Beteiligten selbst, meist niemand eine Straftat bezeugen kann. Der Kronzeuge ist somit für Polizei oder Staatsanwaltschaft enorm wichtig, weil er bei den Ansprachen dabei war und somit wertvolle Informationen hat. Ohne ihn würde die Polizei oder Staatsanwaltschaft oft nur auf Indizien und Annahmen ermitteln.

Der Kronzeuge muss für seine Straffreiheit jedoch ein großes Risiko eingehen. Bevor er als Kronzeuge behandelt wird, muss er freiwillig ein Geständnis ablegen und alle seine Informationen und Beweise preisgeben. Diese Informationen oder Beweise dürfen der Polizei oder Staatsanwaltschaft aber noch nicht bekannt sein und sie müssen zu einem Ermittlungserfolg beitragen. Der Kronzeuge muss beispielswiese einen bisher unbekannten Mittäter verraten oder den Aufenthalt eines gesuchten Bandenchefs mitteilen. Erst dann, wenn die gelieferten Informationen richtig sind und in den Augen der Staatsanwaltschaft ausreichen, wird diese zustimmen und aus dem Beschuldigten wird ein Kronzeuge. Es gibt also keine Garantie und auch keinen Anspruch auf den Kronzeugenstatus. Die Staatsanwaltschaft ist dazu befugt den Beschuldigten trotz Zusammenarbeit abzulehnen. Im schlechtesten Fall tritt der Kronzeuge an die Polizei heran, legt ein Geständnis ab, legt alle Informationen offen und wird dennoch verurteilt, weil die Staatsanwaltschaft bereits über alles Details Bescheid gewusst hat.

Im Besten Fall entgeht der Kronzeuge einer Verurteilung – jedoch geht er dabei nicht völlig straffrei aus. Die Kronzeugenregelung erlaubt dem Beschuldigten die Straffreiheit nur, wenn er gemeinnützige Leistungen erbringt, den Schaden wiedergutmacht und innerhalb einer Probezeit nicht rückfällig wird. Zusammengefasst: wer nicht wagt, der nicht gewinnt.

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