Vieles neu beim Pflichtteil

Über einen Teil des Vermögens kann nicht in einem Testament verfügt werden. Dieser muss zwingend nahen Angehörigen, sogenannten Pflichtteilsberechtigten, überlassen werden. In Zukunft werden nur noch die Nachkommen (Kinder) und der Ehegatte pflichtteilsberechtigt sein.
Hat der Verstorbene vor seinem Tod Teile seines Vermögens verschenkt, müssen diese Werte bei Bemessung der Zahlung an die Angehörigen berücksichtigt werden. Dadurch könnte für den vom Verstorbenen festgelegten Erben nichts mehr übrigbleiben, ja sogar der Geschenknehmer Teile der Schenkung zurückzahlen müssen.
Hat ein Pflichtteilsberechtigter zuvor selbst eine Schenkung erhalten, verkleinert sich sein Anspruch. Die Regeln für diese Schenkungsanrechnung wurden nunmehr verändert, gelten aber auch für schon erfolgte Schenkungen.
Die wohl wichtigste Änderung betrifft Leistungen, die zwar nicht als Schenkung bezeichnet werden, aber einer Schenkung gleichkommen. Auch solche Zuwendungen können in Zukunft angerechnet werden. Vor allem Gesellschaftsanteile könnten davon betroffen sein.
Wird also ein Unternehmensanteil an ein Kind übertragen, könnte ein anderes Kind später eine Zahlung aus der Verlassenschaft und bei entsprechenden Werten auch vom Übernehmer des Unternehmens verlangen.
Wir empfehlen daher in diesen Fällen weitere Maßnahmen zu erwägen.

 

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