Kennen Sie Ihren Vertragspartner wirklich?

Ob Sie Ihren Geschäftspartner wirklich kennen, merken Sie meistens erst dann, wenn es Probleme in der Geschäftsbeziehung gibt, also beispielsweise dann, wenn Ihr Kunde eine Rechnung nicht begleicht und Sie diese Rechnung einklagen wollen.

Die Bestellung und Rechnung lautet dann oft auf Bezeichnungen wie: „N. Berger“, „MCS-Consulting“ oder „Fam. Holzer/Maier“, „Arge Bauhof….“, „Best bikers Company“, und ähnliches. All diesen Kundenbezeichnungen ist gemeinsam, daß sie unter diesem Begriff nicht eingeklagt werden können.

Bei der Entgegenahme von Aufträgen sollte daher folgendes strikt beachtet werden:
Unsere Rechtsordnung unterscheidet:

natürliche Personen (jeder Mensch)
z.B. Hermann Maier, ihr Nachbar etc. und
juristische Personen (Personen- oder Kapitalgesellschaften)
z.B. OHG, KG, KEG, OEG, GnbH, AG, Stiftungen, Genossenschaften, Vereine
Alle anderen Formen und Phantasiebezeichnungen ohne diese Zusätze sind bedeutungslos und können nicht geklagt werden. Firmen die sich auf solche Art „tarnen“ ist mit größter Vorsicht zu begegnen!

Wenn eine natürliche Personen bei Ihnen etwas bestellt, dann verlangen Sie jedenfalls folgende Daten:

a. Vorname
b. Nachname
c. Geburtsdatum
d. genaue Adresse
e. bei Familien und Lebensgefährten verlangen Sie Unterschriften beider Partner

Wenn eine juristische Person bei Ihnen etwas bestellt, dann beachten Sie folgendes:
a. Es muß immer eindeutig feststehen, um welche Gesellschaft es sich handelt: zB: GesmbH, AG, KG, OHG, KEG; OEG, Verein, Genossenschaft.
b. Verlangen Sie eine schriftliche (Fax genügt) Bestellung, die mit dem Firmenstempel versehen ist.
c. Bei telefonischen Bestellungen verlangen Sie Name und Funktion der bestellenden Person.
d. Bei größeren Aufträgen empfiehlt es sich, eine schriftliche Bestellung des Geschäftsführers zu verlangen.
Im Zweifel sollte bei größeren Aufträgen immer beim Rechtsanwalt Rücksprache gehalten werden (er erhebt z.B. im Firmenbuch und ähnliches).

Eine Besonderheit stellt die Gesellschaft nach bürgerlichen Recht dar, (tritt in der Praxis häufig als „ARGE“ auf). In solchen Fällen verlangen Sie die Bestellung mit Unterschriften aller „ARGE-Mitglieder“, damit Sie wirklich wissen, wer Ihr Auftraggeber ist.

Warnung vor folgenden Begriffen!

a. Fam. _. (immer Vornamen verlangen)
b. Fam. Ebner/Gruber
c. Fa. K. Herzog
d. MCS Consulting
e. ARGE Bauhof ...
f. bikers best Company

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